Die Diakonische Bildungszentrum gGmbH ist seit 1999 in der Aus-, Fort- und Weiterbildung im sozialen Bereich vor allem in Mecklenburg-Vorpommern aktiv. Sie beruft sich als diakonischer Träger auf die evangelische Tradition, die den lernenden Menschen als zur Freiheit und Mündigkeit berufen sieht. Die diakonische Bildungsarbeit ist eine Lebens- und Wesensäußerung, die jeden Menschen mit gleicher Würde und mit gleichem Wert sieht. Die Bildungsangebote sind offen für Bildungsinteressierte unterschiedlicher weltanschaulicher Prägung.

Die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin in Trägerschaft der Diakonischen BildungsZentrum Mecklenburg-Vorpommern gGmbH ist eine Lebens-, Lern- und Arbeitsgemeinschaft von christlich orientierten Menschen. Das Bildungsverständnis der Fachschule beruht auf der evangelischen Tradition, die den lernenden Menschen als zur Freiheit und Mündigkeit berufen sieht. Die christlichen Wertvorstellungen wie Nächstenliebe, Toleranz, Freiheit und Verantwortung bilden die Grundlage für das vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeiten und Lernen von Studierenden, Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern an der Fachschule.

Entsprechend der für die einzelnen Ausbildungsgänge geltenden Verordnungen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen und Höheren Berufsfachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern werden aufgenommene Bewerber/innen der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin als Schüler/-innen (SuS) bzw. Fachschüler/-innen (FuF) bezeichnet.

Staatlich geprüfte/r Sozialassistent/in SOA

Verordnung
Höhere Berufsfachschulverordnung - SOAHBFSVO M-V

Ausbildungsgang
Staatlich geprüfte/r Sozialassistent/in (SOA)

Bezeichnung
Schüler und Schülerinnen

Abkürzung
SuS

Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10 Jährige ENZ-

Verordnung
Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V

Ausbildungsgang
Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10 Jährige (ENZ)

Bezeichnung
Schüler und Schülerinnen

Abkürzung
SuS

Staatlich anerkannte/r Erzieher/in ERZ

Verordnung
Fachschulverordnung Sozialwesen - FSVO-Soz M-V

Ausbildungsgang
Staatlich anerkannte/r Erzieher/in ERZ

Bezeichnung
Fachschüler und Fachschülerinnen

Abkürzung
FuF

1.1 Voraussetzungen für die Aufnahme an die Schule

(1) Eine kirchliche oder konfessionelle Bindung wird nicht vorausgesetzt, ein grundsätzliches Bekenntnis zu den Werten der Trägerin der Schule ist jedoch unerlässlich und erfordert die aktive Auseinandersetzung damit.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerber/-innen sind die für den Ausbildungsgang festgelegten Zugangsvoraussetzungen, die in der geltenden Verordnung festgelegt sind.
(3) Die Aufnahme in die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin erfolgt durch die Zusage der Schulleitung.
(4) Die Zusage wird durch Vertragsunterzeichnung der Geschäftsführung der Diakonisches BildungsZentrum Mecklenburg-Vorpommern gGmbH verbindlich, sofern innerhalb einer angegebenen Frist beide Vertragsexemplare unterschrieben zurückgesendet und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.

1.2 Versetzung

(1) Die Ausbildung und die damit verbundenen Voraussetzungen für die Versetzung in das nächsthöhere Schuljahr erfolgen vollumfänglich gemäß der für die jeweiligen Ausbildungsgänge geltenden Verordnungen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung.

1.3 Prüfung

(1) Die Ausbildung und die damit verbundenen Prüfungen erfolgen vollumfänglich gemäß der für die jeweiligen Ausbildungsgänge geltenden Verordnungen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung.

1.4 Leistungsbewertung

(1) Die Ausbildung und die damit verbundenen Leistungsbewertungen und Leistungsnachweise erfolgen vollumfänglich gemäß der für die jeweiligen Ausbildungsgänge geltenden Verordnungen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung.
(2) Der Begleitung und Einschätzung der Kompetenzentwicklung und Leistungsbewertung liegt eine Unterteilung in vier Kompetenzbereiche (Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz) zugrunde.

1.5 Umsetzung und Zuwiderhandlungen

(1) Die Umsetzung der in der Schulordnung in ihrer Bestandteile festgelegten Regelungen zum Rechtsverhältnis, zur Schulmitwirkung und zur Schulorganisation sind für SuS/FuF und Mitarbeiter/-innen des DBZ bindend.
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Schulordnung und ihre Bestandteile und von SuS/FuF wird zunächst durch ein ermahnendes Gespräch zwischen SuS/FuF und Schulleitung oder Klassenlernbegleitung geführt und dokumentiert.
(3) Bei erneuten Zuwiderhandlungen gegen die Schulordnung und ihre Bestandteile oder bei vorsätzlichen und erheblichen Störungen des Schulfriedens, des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder der Gefährdung der Sicherheit von Personen kann durch die Schulleitung eine Abmahnung ausgesprochen werden. Abmahnungen gelten für die Dauer von zwei Schuljahren und werden dokumentiert.
(4) Im Falle von weiteren Zuwiderhandlungen gegen die Schulordnung und ihre Bestandteile in diesem Zeitraum kann die Schulleitung nach Absprache mit der Geschäftsführung eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aussprechen.
(5) Die Regelungen im Ausbildungsvertrag bleiben nebenstehend gültig.

2.1 Teilnahme und Mitwirkung am Unterricht

(1) Die SuS/FuF haben die Pflicht, an den für sie vorgesehenen schulischen Veranstaltungen pünktlich und vollumfänglich teilzunehmen.
(2) Jegliches Fehlen ist sofort durch einen Anruf im Sekretariat der Schule zu melden und bei der Klassenbegleitung zu entschuldigen.
(3) Im Falle von Krankheit wird ab dem ersten Tag, spätestens am dritten Werktag der Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Dabei ist der Postweg, ein Fax oder ein E-Mail-Anhang möglich. Das Original wird am ersten Präsenzunterrichtstag nach Genesung, der Klassenbegleitung vorgelegt.
(4) Fehlzeiten gefährden die Ausbildung. Eine Orientierung für die Fehlzeiten der theoretischen Ausbildung gibt die Fehlzeit von 15 % pro Schuljahr während der Praktika vor. Wird diese Fehlzeit überschritten, entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenlernbegleiterkonferenz, ob die Weiterführung der Ausbildung möglich und sinnvoll ist.
(5) Die SuS/FuF führen alle mit der Ausbildung in Zusammenhang stehenden Arbeiten gründlich, ordnungsgemäß und termingerecht durch. Zur eigenen Lernentwicklung dokumentieren die SuS/FuF kontinuierlich und eigenverantwortlich die Lerninhalte. In der Regel erfolgt die Dokumentation der Unterrichtsinhalte handschriftlich, die Verwendung von digitalen Geräten bedarf der Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft.
(6) Grundsätzlich sind die Lehrmaterialien und Unterrichtsmaterialien durch die SuS/FuF selbst zu beschaffen. Die SuS/FuF stellen sicher, dass sie über eine ausreichende technische Ausstattung für die Teilnahme am Distanzunterricht verfügen. Soweit Schulungsmaterialien zentral durch die Schule angeschafft werden, werden die hierfür entstehenden Kosten den SuS/FuF auf Grundlage der jeweils geltenden Schulgeldordnung in Rechnung gestellt.
(7) Die SuS/FuF sind dem Datenschutzgesetz der EKD entsprechend verpflichtet, über Belange der Ausbildung an der Schule und in den Praxisstellen Stillschweigen zu wahren. Die entsprechende Belehrung wird schriftlich fixiert und in die Schülerakte aufgenommen.

2.2 Gestaltung des theoretischen Unterrichtes

(1) Die Grundlage für die Planung, Gestaltung und Nachbereitung des Unterrichts ist das Curriculum der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin. Das Curriculum entspricht den staatlichen Rahmenplänen für die jeweiligen Ausbildungsgänge. Das Curriculum ist als Anlage beigefügt und Bestandteil der Schulordnung. Die methodischen und didaktischen Grundsätze und deren Umsetzung in der Gestaltung des Unterrichtes der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin sind im Curriculum festgelegt.
(2) Die behandelten Lerninhalte werden im Klassenbuch dokumentiert.
(3) Die tägliche Lern- und Arbeitszeit findet für die Vollzeit Ausbildungsgänge in der Regel montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 12:15 Uhr bis 15:30 Uhr statt.
(4) Die tägliche Lern- und Arbeitszeit findet für die dualen und berufsbegleitenden Ausbildungsgänge in der Regel montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 12:15 Uhr bis 17:15 Uhr statt.
(5) Der Unterricht wird in Form von Klassenunterricht entsprechend des veröffentlichten Präsenzplanes durchgeführt.
(6) Der Unterricht kann zu Ausbildungszwecken auch in Form von definierten Lerngruppen oder jahrgangsweise durchgeführt werden.
(7) Der Unterricht kann zu Ausbildungszwecken an anderen geeigneten Lernorten durchgeführt werden, wenn diese in einem zeitlich zumutbaren Rahmen von der Fachschule entfernt liegen. Die Lernorte werden von den Lernbegleitern bestimmt und sind durch die Schulleitung zu genehmigen. Die An- und Abreise zu diesen Lernorten ist von den SuS/FuF selbst zu finanzieren.

2.3 Gestaltung der praktischen Ausbildung

(1) Die Planung, Gestaltung und Nachbereitung der praktischen Ausbildung erfolgen vollumfänglich gemäß der für die jeweiligen Ausbildungsgänge geltenden Verordnungen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung.
(2) Regelungen, die über die in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen verankerten hinausgehen und diese inhaltlich ausgestalten, werden von der Praxiskoordination bekannt gegeben und sind verbindlich.
(3) Den SuS/FuF werden von der Schule geeignete Einrichtungen angeboten, in der Regel diakonische beziehungsweise konfessionell gebundene, aus denen sie eine Einrichtung für das Absolvieren ihrer Praktika auswählen können. Die Wahl der Praktikumsplätze liegt grundsätzlich bei der Schule.

(1) Jeder Klasse wird eine Lehrkraft als Klassenlernbegleitung zugeteilt, die als Ansprechpartner/-in für Fragen und Anliegen fungiert. Die Klassenlernbegleitung berichtet der Schulleitung über die Belange der Klasse.

3.1 Schülerrat

(1) Die SuS/FuF haben das Recht auf eine angemessene Interessensvertretung und Mitwirkung. Diese wird durch einen Schülerrat wahrgenommen, dem aus jeder Klasse mindestens ein/e Vertreter/-in angehören sollte.
(2) Die Mitarbeit im Schülerrat ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, die außerhalb der Unterrichtszeit ausgeübt wird.
(3) Aus den Klassengemeinschaften werden nach demokratischen Grundregeln für ein Jahr Klassensprecher/-innen gewählt.
(4) Die Klassensprecher/-innen vertreten den Klassenlernbegleitern und der Schulleitung gegen-über die Interessen und Anliegen der überwiegenden Mehrzahl der SuS/FuF einer Klasse.
(5) Der Schülerrat setzt sich aus den in den einzelnen Klassen gewählten Klassensprecher/-innen zusammen und entsendet durch Wahl drei Vertreter/-innen für ein Jahr in die Schulkonferenz.
(6) Die Vertreter/-innen der Schulkonferenz sollten im Allgemeinen verschiedenen Ausbildungsgängen angehören.
(7) Sofern die Personensorgeberechtigten der minderjährigen Schüler/-innen auf eine Entsendung verzichten, werden vier Vertreter/-innen der SuS/FuF in die Schulkonferenz entsendet.
(8) Die inhaltliche Ausgestaltung der Mitwirkung kann der Schülerrat in einer Geschäftsordnung niederschreiben. Der Schülerrat trifft entsprechend der eigenen Geschäftsordnung regelmäßig zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

3.2 Interessenvertretung für Personensorgeberechtigte minderjähriger Schüler/-innen

(1) Die Personenberechtigten der minderjährigen SuS/FuF haben das Recht auf eine angemessene Interessenvertretung. Diese wird durch einen Rat der Personenberechtigten minderjähriger SuS/FuF wahrgenommen. Diese Personenberechtigten werden zu Schuljahresbeginn von der Schulleitung zu einer konstituierenden Sitzung eingeladen. Diejenigen Personenberechtigten, die der Einladung folgen oder bei Verhinderung ihr Interesse gegenüber der Schulleitung erklären, bilden den Rat der Personenberechtigten minderjähriger SuS/FuF.
(2) Der Rat der Personenberechtigten minderjähriger SuS/FuF wählt aus seinen Reihen zwei Sprecher/-innen und entsendet einen Vertreter oder eine Vertreterin für ein Jahr in die Schulkonferenz.
(3) Wenn der Rat der Personenberechtigten auf die Entsendung verzichtet, geht der Sitz des Rates der Personenberechtigten in der Schulkonferenz an einen dritten Schülervertreter oder eine dritte Schülervertreterin.
(4) Personenberechtigte minderjähriger SuS/FuF werden bei wiederholten Verstößen gegen die Schulordnung des/der minderjähriger SuS/FuF von der Schulleitung in geeigneter Weise in-formiert.
(5) Personenberechtigte minderjähriger SuS/FuF können die Teilnahme an Gesprächen zwischen Schulleitung beantragen, die zur Klärung von Konflikten geführt werden, welche die erfolgreiche Fortführung der Ausbildung gefährden.

3.3 Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin besteht aus acht stimmberechtigten Personen:

  • einem Vertreter oder einer Vertreterin des Schulträgers
  • einem Vertreter oder einer Vertreterin der Schulleitung
  • drei Vertretern oder Vertreterinnen der Lernbegleiter/-innen
  • drei Vertretern oder Vertreterinnen der SuS/FuF und
  • einem Vertreter oder einer Vertreterin der Personenberechtigten minderjähriger SuS/FuF (sofern diese nicht wie unter 3.2 (3) auf eine Vertretung verzichtet)

(2) Die Schulkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Häufigkeit, die Abstimmungsmodalitäten, Protokollführung, Redezeiten, das Zustandekommen der Tagesordnung und sonstige notwendige Regelungen umfasst. Die Geschäftsordnung darf der Schulordnung nicht zuwiderlaufen.
(3) Die Schulkonferenz berät über wichtige Angelegenheiten der Schule. Sie kann sich mit Fragen und Anregungen an die Gremien der Schule wenden. Diese nehmen die Anregungen und Fragen auf die Tagesordnung ihrer nächsten Sitzung. Fragen werden beantwortet, An-regungen beraten.
(4) Die Schulkonferenz entscheidet über:

  • die Grundlagen der Zusammenarbeit in der Schulgemeinschaft
  • die Schulordnung
  • die Hausordnung
  • die Durchführung besonderer schulischer Veranstaltungen.

(5) Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung und dem Schulträger angehört:

  • vor der Durchführung eines Schulversuches an der Schule
  • vor der Veränderung des Profils der Schule
  • vor grundlegenden Veränderungen der Schulstruktur
  • bei der Besetzung der Schulleitungspositionen durch Einholen eines Votums.

Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt einschließlich der Anlagen Curriculum/Konzept, Kompetenzerwerbsbuch, durch Beschluss der Schulkonferenz vom 29.06.2022 mit dem Schuljahresbeginn 2022/23 in Kraft.


Schwerin, 29.06.2022
Heike Harder (Geschäftsführung)