Die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin in Trägerschaft der Diakonischen BildungsZentrum Mecklenburg-Vorpommern gGmbH ist eine Lebens-, Lern- und Arbeitsgemeinschaft von christlich orientierten Menschen. Das Bildungsverständnis der Fachschule beruht auf der evangelischen Tradition, die den lernenden Menschen als zur Freiheit und Mündigkeit berufen sieht. Die christlichen Wertvorstellungen wie Nächstenliebe, Toleranz, Freiheit und Verantwortung bilden die Grundlage für das vertrauensvolle und part-nerschaftliche Zusammenarbeiten und Lernen von Studierenden, Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern an der Fachschule.
Als staatlich anerkannte Schule ist die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin den Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen in freier Trägerschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet. Im Sinne der Gliederung des Schulwesens im Land Mecklenburg-Vorpommern ist die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin eine zweijährige Höhere Berufsfachschule im sozialpflegerischen Bereich, die mit der Prüfung zum Staatlich geprüften Sozialassistenten oder der Staatlich geprüften Sozialassistentin endet, und der darauf aufbauenden Fachschule, die in einem ebenfalls zweijährigen Bildungsgang zum Anschluss als Staatlich anerkannter Erzieher oder als Staatlich anerkannte Erzieherin abschließt.
Darüber hinaus bildet die Ev. Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze beide Fachrichtungen gemäß den Rahmenstundentafeln des Erlasses durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern berufsbegleitend als vollständige Erzieherausbildung aus.
Seit dem Schuljahr 2019/2020 beteiligte sich die Ev. Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin am „Schulversuch“1 „Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Erzieher für 0- bis 10-Jährige". Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V) vom 27. Juni 2017. Beginnend mit dem Schuljahr 2020/2021 wird diese Ausbildung regulär in das Angebotsprofil der Ev. Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin implementiert.
Entsprechend des Lernkonzeptes werden aufgenommene Bewerber/innen der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin wie folgt bezeichnet:

Staatlich geprüfte/r Sozialassistent/in SOA

Verordnung
Höhere Berufsfachschulverordnung - SOAHBFSVO M-V

Ausbildungsgang
Staatlich geprüfte/r Sozialassistent/in (SOA)

Bezeichnung
Schüler und Schülerinnen

Abkürzung
SuS

Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10 Jährige ENZ-

Verordnung
Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V

Ausbildungsgang
Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10 Jährige (ENZ)

Bezeichnung
Schüler und Schülerinnen

Abkürzung
SuS

Staatlich anerkannte/r Erzieher/in ERZ

Verordnung
Fachschulverordnung Sozialwesen - FSVO-Soz M-V

Ausbildungsgang
Staatlich anerkannte/r Erzieher/in ERZ

Bezeichnung
Fachschüler und Fachschülerinnen

Abkürzung
FuF

1.1 Die wichtigste Voraussetzung für die Aufnahme in die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik ist das persönliche Interesse an einer Ausbildung zum Sozialassistenten, zur Sozialassistentin, zum Erzieher oder zur Erzieherin und die Bereitschaft, diese Ausbildung im Geiste des Leitbildes der Schule, nach den Regeln dieser Schulordnung und auf dem Hintergrund des Curriculums zu absolvieren.

1.2 Eine kirchliche oder konfessionelle Bindung wird nicht vorausgesetzt, ein grundsätzliches Bekenntnis zu den Werten der Trägerin der Schule ist jedoch unerlässlich und erfordert die aktive Auseinandersetzung damit.

1.3 Die Aufnahme in die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin erfolgt entweder in die grundständige Höhere Berufsfachschule mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte/-r Sozialassistentin, Sozial-assistent (SOA) bzw. Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10-Jährige (ENZ) oder in die darauf aufbauende Fachschule mit dem Abschluss Staatlich anerkannte/r Erzieherin /Erzieher (ERZ)

1.3.1 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bildungsgang Sozialassistenz sind die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Sozialassistenz-Höhere Berufsfachschulverordnung - SOAHBFSVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

1.3.2 Wer die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und über die Fachhochschulreife beziehungsweise die allgemeine Hochschulreife oder über eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, kann unmittelbar in die zweite Jahrgangsstufe aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse an der Schule zulassen.

1.3.3 Die Aufnahme in den Bildungsgang Erzieher beziehungsweise Erzieherin regelt die Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Fachschulverordnung Sozialwesen - FSVOSoz M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

1.3.4 Die Aufnahme in den Bildungsgang Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Erzieher für 0- bis 10-Jährige wird in der Höheren Berufsschulverordnung (Erz0-10HBFSVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

1.3.5 Wer bereits einen der Bildungsgänge nach 1.3 durchlaufen oder die jeweilige Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, wird zu dem gleichen Bildungsgang nicht erneut zugelassen.

2.1 Vor der Entscheidung über die Aufnahme prüft die Schulleiterin/der Schulleiter, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber die Voraussetzungen entsprechend 1.1 und 1.3 für die Aufnahme erfüllt. Dabei werden die formalen Voraussetzungen nach 1.3 durch Sichtung und Beurteilung der vorgelegten Bewerbungsunterlagen überprüft. Die unter 1.1 genannten Voraussetzungen werden durch die persönliche Begegnung an einem Kennenlerntag festgestellt. Die Voraussetzungen nach 1.3.1 und 1.3.3 und 1.3.4 beziehungsweise die entsprechenden Bescheinigungen müssen nicht schon mit den Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden, sind jedoch spätestens mit dem unterschriebenen Ausbildungsvertrag vorzulegen.

2.2 Am Kennenlerntag werden die persönlichen Voraussetzungen über ein ausgewähltes Verfahren dokumentiert.

2.2.1 Nach der Begrüßung an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin wird in Zusammenarbeit mit ausgewählten SuS und FuF das Verfahren durchgeführt.

2.2.2 Mit jedem eingeladenen Bewerber und jeder eingeladenen Bewerberin wird ein Gespräch geführt. Seitens der Schule führt dieses Gespräch die Schulleiterin/der Schulleiter oder ein von ihr beauftragter Lernbegleiter oder eine beauftragte Lernbegleiterin, ebenfalls in Kleingruppen.

2.2.4 Die Wahrnehmungen des Kennlerntages werden als Gesamtauswertung von den beteiligten Lernbegleitungen dokumentiert. Daraus wird abgeleitet, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung erfüllt sind.

2.2.5 Die ausgewählten Bewerber/-innen erhalten auf dem Postweg eine verbindliche Zusage, zwei Ausfertigungen des Ausbildungsvertrages und Hinweise auf die noch einzureichenden Unterlagen. Übersteigt die Anzahl der geeigneten Bewerber die Anzahl der Schulplätze, wird eine Warteliste gemäß den Kriterien des Kennenlerntages erstellt. Die Bewerber/innen auf der Warteliste werden darüber informiert und erhalten in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres eine Zu- oder Absage durch die Schulleitung.

2.3 Die Aufnahme in die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin erfolgt durch die Aufnahmeentscheidung der Schulleitung.

2.4 Die Zusage wird durch Vertragsunterzeichnung der Geschäftsführung der Diakonisches BildungsZentrum Mecklenburg-Vorpommern gGmbH verbindlich, sofern innerhalb einer angegebenen Frist beide Vertragsexemplare unterschrieben zurückgesendet und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Ein unterschriebenes Exemplar wird mit der Einladung zum ersten Schultag gesendet, der Ausbildungsvertrag wird damit wirksam.

3.1 Die SuS/FuF haben das Recht auf eine ordnungsgemäße und qualifizierte Ausbildung entsprechend der jeweils gültigen Verordnungen und Rahmenpläne für die einzelnen Bildungsgänge.

3.2 Die SuS/FuF haben das Recht auf eine angemessene Interessensvertretung. Diese wird durch einen Schülerrat wahrgenommen, dem aus jeder Klasse zwei Vertreter/innen angehören. Jede Vertreterin und jeder Vertreter wird aus der Klassengemeinschaft nach den demokratischen Grundregeln für ein Jahr gewählt. Die Ausgestaltung dieser Regeln kann der Schülerrat in einer Geschäftsordnung niederschreiben.

3.2.1 Der Schülerrat trifft entsprechend der eigenen Geschäftsordnung regelmäßig zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Soweit nichts Anderes geregelt ist, hat die oder der älteste Schüler/in/Fachschüler/in den Vorsitz.

3.2.2 Der Schülerrat entsendet durch Wahl aus der Schülerschaft zwei Vertrerter/innen für ein Jahr in die Schulkonferenz. Sofern die Elternschaft der minderjährigen SuS/FuF auf eine Entsendung verzichtet, werden drei Vertreter/innen entsendet.

3.2.3 Der Schülerrat kann sich mit allen Fragen und Anliegen der SuS/FuF direkt an die Schulleiterin/den Schulleiter wenden.

3.2.4 Die Vertreter einer Klasse im Schülerrat fungieren in der Regel in ihren Klassen als Klassensprecher oder Klassensprecherin.

3.2.5 Jede Klasse hat eine Klassenbegleitung aus dem Kreis der Lernbegleiter/innen, an die sich SuS/FuF mit ihren Fragen und Anliegen wenden können.

3.4 Die Eltern der minderjährigen SuS/FuF haben das Recht auf eine angemessene Interessensvertretung. Diese wird durch einen Elternrat wahrgenommen, der aus allen Eltern minderjähriger SuS/FuF besteht. Diese Eltern werden zu Schuljahresbeginn von der Schulleitung zu einer konstituierenden Sitzung eingeladen. Diejenigen Eltern, die der Einladung folgen oder bei Verhinderung ihr Interesse gegenüber der Schulleitung erklären, bilden den Elternrat.

3.4.1 Der Elternrat wählt aus seinen Reihen zwei Sprecher und entsendet einen Vertreter oder eine Vertreterin des Elternrates für ein Jahr in die Schulkonferenz. Wenn der Elternrat auf die Entsendung verzichtet, geht der Sitz des Elternrates in der Schulkonferenz an einen dritten Schülervertreter oder eine dritte Schülervertreterin.

3.4.2 Das Mandat des Elternvertreters oder der Elternvertreterin erlischt zum Schuljahresende auch dann, wenn deren jüngstes Kind, das die Schule besucht zwischenzeitlich volljährig wird. Wird das Mandat im laufenden Jahr niedergelegt, rückt ein Schülervertreter oder eine Schülervertreterin nach.

3.4.3 Wenn die Eltern der minderjährigen SuS/FuF keinen Elternrat konstituieren, wird der Sitz in der Schulkonferenz von einem weiteren Schülervertreter oder einer weiteren Schülervertreterin eingenommen.

3.5 Das individuelle Vertretungsrecht von Eltern minderjähriger SuS/FuF bleibt von diesen Regeln unberührt.

4.1 Die Schulkonferenz der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin besteht aus acht stimmberechtigten Personen:

  • der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter
  • drei Vertretern oder einer Vertreterin der Klassenbegleiter
  • zwei Vertretern oder einer Vertreterinder SuS/FuF
  • einem Vertreter oder einer Vertreterin der Eltern minderjähriger SuS/FuF
  • einem Vertreter oder einer Vertreterin des Schulträgers.

Die Schulkonferenz wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, wobei ein Ver-treter/eine Vertreterin aus der Schülerschaft kommen kann.
Sofern der Elternrat keinen Vertreter und keine Vertreterin in die Schulkonferenz entsendet, rückt ein weite-rer Vertreter oder eine weitere Vertreterin der SuS/FuF nach.

4.2 Weitere Personen können mit einfacher Mehrheit für einzelne oder mehrere Tagesordnungspunkte und einzelne oder mehrere Sitzungen, maximal jedoch für ein Jahr mit beratender Stimme hinzugewählt werden.

4.3 Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende lädt spätestens sechs Wochen nach Schuljahresbe-ginn zur Schulkonferenz ein.

4.3.1 Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende lädt zum Schuljahresbeginn die Eltern min-derjähriger SuS/FuF ein und stellt fest, ob ein Elternrat konstituiert wird und ein Elternvertreter oder eine Elternvertreterin in die Schulkonferenz entsendet wird. Sofern eine Entsendung erfolgen soll, wird der Vertreter oder die Vertreterin vom Elternrat in der ersten Sitzung gewählt.

4.3.2 Die amtierenden Schülervertreter/innen laden spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn zum Schülerrat ein. Sofern die amtierenden Schülervertreter/innen die Schule verlassen haben, lädt die Schulleitung entsprechend ein. In der ersten Sitzung werden zwei Vertreter/innen für die Schul-konferenz gewählt sowie ein Nachrücker oder eine Nachrückerin für den Fall, dass kein/e Elternvertreter/in entsendet wird oder die Elternvertreterin oder der Elternvertreter unterjährig ihr beziehungs-weise sein Mandat zurückgibt.

4.3.3 In der ersten Klassenbegleiterkonferenz zum Schuljahresbeginn werden drei Vertreter der Klassenbegleiter in die Schulkonferenz gewählt.

4.4 Die Schulkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Häufigkeit, die Abstimmungsmodalitäten, Protokollführung, Redezeiten, das Zustandekommen der Tagesordnung und sonstige notwendige Regelun-gen umfasst. Die Geschäftsordnung darf der Schulordnung nicht zuwiderlaufen.

4.5 Die Schulkonferenz berät über wichtige Angelegenheiten der Schule. Sie kann sich mit Fragen und An-regungen an die Gremien der Schule wenden. Diese nehmen die Anregungen und Fragen auf die Tages-ordnung ihrer nächsten Sitzung. Fragen werden beantwortet, Anregungen beraten.

4.6 Die Schulkonferenz entscheidet über:

  • die Grundlagen der Zusammenarbeit in der Schulgemeinde
  • die Schulordnung
  • die Hausordnung
  • die Durchführung besonderer schulischer Veranstaltungen.

4.7 Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung und dem Schulträger angehört:

  • vor der Durchführung eines Schulversuches an der Schule
  • vor der Veränderung des Profils der Schule
  • vor grundlegenden Veränderungen der Schulstruktur
  • bei der Besetzung der Schulleitungspositionen durch Einholen eines Votums.

5.1 Die SuS/FuF haben die Pflicht, am theoretischen und fachpraktischen Unterricht und den für sie vorge-sehenen schulischen Veranstaltungen pünktlich und vollumfänglich teilzunehmen.
Die Schule unterscheidet wie folgt:

  • Input ggf. mit Morgenkreis -> Anwesenheitspflicht in der Schule
  • Auswertungseinheiten -> Anwesenheitspflicht in der Schule
  • Exkursionen, jahrgangsübergreifende Projekte, Inputs etc. -> Anwesenheitspflicht in der Schule
  • Selbstlernzeit -> selbstgewählter Lernort außerhalb der Schule möglich (Bezug 6.4.2)

5.1.1 Jegliches Fehlen ist sofort durch einen Anruf im Sekretariat der Schule zu melden und bei der Klassenbegleitung zu entschuldigen.

5.1.2 Im Falle von Krankheit wird ab dem ersten Tag, spätestens am dritten Werktag der Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Dabei ist der Postweg, ein Fax oder ein E-Mail-Anhang möglich. Das Original wird am ersten Tag nach Genesung, der Klassenbegleitung vorgelegt.

5.1.3 Fehlzeiten gefährden die Ausbildung. Eine Orientierung für die Fehlzeiten der theoretischen Ausbildung gibt die Fehlzeit von 15 % pro Schuljahr während der Praktika vor. Wird diese Fehlzeit überschritten, entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenbegleiterkonfe-renz, ob die Weiterführung der Ausbildung möglich und sinnvoll ist.

5.2 Die SuS/FuF entwickeln und nutzen unter anderem das Prinzip der Selbstorganisation des Lernens. Dazu werden gemäß Präsenzplan „Selbstlernzeiten“ berücksichtigt.

5.3 Die SuS/FuF führen alle mit der Ausbildung in Zusammenhang stehenden Arbeiten gründlich, ordnungs-gemäß und termingerecht durch. Zur eigenen Lernentwicklung dokumentieren die SuS/FuF kontinuierlich und eigenverantwortlich die Lerninhalte.

5.4 Die SuS/FuF entrichten das monatliche Schulgeld, das die Schule zur Finanzierung des Schulbetriebes erhebt. Die Höhe des Schulgeldes wird durch die Trägerin mit der Schulgeldordnung nach billigem Ermes-sen festgelegt und durch Bekanntgabe in der Schule transparent gemacht. Das Schulgeld ist jeweils zum dritten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig.

5.5 Grundsätzlich sind die Lehrmaterialien durch die SuS/FuF selbst zu beschaffen. Soweit Schulungsmate-rialien zentral durch die Schule angeschafft werden, werden die hierfür entstehenden Kosten den SuS/FuF auf Grundlage der jeweils geltenden Schulgeldordnung in Rechnung gestellt.

5.6 Die SuS/FuF sind dem Datenschutzgesetz der EKD entsprechend verpflichtet über Belange der Ausbil-dung an der Schule und in den Praxisstellen Stillschweigen zu wahren. Die entsprechende Belehrung wird schriftlich fixiert und in die Schülerakte aufgenommen.

6.1 Das Schuljahr gliedert sich in Theorie- und Praxiszeiten sowie Ferien. Es gilt die Ferienregelung für be-rufliche Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern. Abweichungen entscheidet die Schulleitung in Abstim-mung mit den zuständigen Gremien.

6.1.1 Die beweglichen Ferientage werden von der Schulleitung im Rahmen der Schuljahresplanung festgelegt. Sind die beweglichen Ferientage durch das Bundesland bereits festgelegt, sind diese bindend.

6.1.2 Die Schulleitung kann Studientage bestimmen, die ebenfalls über die Schuljahresplanung fest-gelegt werden.

6.1.3 Die Schuljahresplanung für das kommende Schuljahr wird vor Beginn der Sommerferien abge-schlossen und bekannt gegeben.

6.2 Die zeitliche Gliederung der Ausbildung „Staatlich geprüfte/r Sozialassistent/-in“ und Staatlich anerkannte/r Erzieher/-in“ findet sich in der Anlage zum Curriculum.

6.3 Die zeitliche Gliederung der Ausbildung „Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Erzieher für 0- bis 10-Jährige“ wird gesondert dargestellt und ist konform mit der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V) vom 27. Juni 2017.

6.4 Die tägliche Lern- und Arbeitszeit findet montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr und von 12:15 Uhr bis 15:30 Uhr statt und beginnt an jedem Montag verpflichtend mit dem Morgenkreis. Mor-genkreise sind an anderen Wochentagen ebenfalls möglich und mit der jeweiligen Lernbegleitung abzu-stimmen.

6.4.1. Darüber hinaus können die Klassenbegleiter in begründeten Ausnahmefällen an Wochenta-gen im Vorfeld abweichende Lern- und Arbeitszeiten mit der Schulleitung vereinbaren.

6.4.2. Die Schulleitung kann sogenannte verkürzte Tage anordnen. An verkürzten Tagen endet die tägliche Lern- und Arbeitszeit um 11.30 Uhr.
Aufgrund der 36 Stunden-Unterrichtswoche ergibt sich in der Regel ein verkürzter Tag pro Woche.

6.5 Der Unterricht wird in Form von Klassenunterricht entsprechend des im Schulgebäude per Aushang veröffentlichten Präsenzplanes durchgeführt.

6.5.1 Weitere Lern- und Arbeitsformen können sein:

  • Klassen- und jahrgangsübergreifender Unterricht
  • Projektarbeit an der Schule und anderen geeigneten Lernorten, die durch die Schulleitung zu genehmigen ist. Die An- und Abreise zu diesen Lernorten ist von den SuS/FuF selbst zu finanzieren.

6.5.2 Die freie Wahl des Lernortes innerhalb der Selbstlernzeit ist für die SuS/FuF nach Absprache mit der zuständigen Lernbegleitung und unter der Voraussetzung der persönlichen oder zumindest telefonischen Erreichbarkeit während der Abwesenheit möglich. Die SuS/FuF übernehmen die Verantwortung für den ausbildungsbezogenen Inhalt ihrer Abwesenheit und weisen nach der Selbstlernzeit in Absprache mit der zuständigen Lernbegleitung entsprechende Projektstände nach.

6.6 Schulveranstaltungen können neben dem „Tag der offenen Tür“ weitere Formen haben. Diese werden jeweils in die Jahresplanung aufgenommen.

6.7 Den SuS/FuF werden von der Schule geeignete Einrichtungen angeboten, in der Regel diakonische beziehungsweise konfessionell gebundene, aus denen sie eine Einrichtung für das Absolvieren ihres Prakti-kums auswählen können. Wählen SuS/FuF ohne Hilfe der Schule selbst eine Praktikumsstelle aus, ist die Wahl dieser Einrichtung durch den/die Praktikumskoordinator/in bzw. der Schulleitung genehmigen zu las-sen. Dazu ist das Konzept der Einrichtung vorzulegen.
Die Genehmigung ist davon abhängig, inwieweit das Konzept der Einrichtung mit den Prinzipien der Evange-lischen Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin in Einklang steht.

6.7.1 In derselben Einrichtung kann bis zu zwei Mal während der Gesamtausbildungszeit ein Praktikum absolviert werden.

6.7.2 Vor Beginn des Praktikums wird ein Vertrag zwischen der Schule und der Praxiseinrichtung geschlossen, der das Zusammenwirken bei der Ausbildung regelt.

6.7.3 Während eines Praktikums werden Reflexionstage durchgeführt.

6.7.4 Zusätzlich besucht eine pädagogische Fachkraft der Ev. Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin pro Praktikum je eine/n SuS/FuF in der Regel ein Mal. Besondere Vereinbarungen werden in den berufsbegleitenden Ausbildungsgängen getroffen.

6.7.5 Während des Praktikums können Mentoren-Treffen in der Schule stattfinden. Diese werden bedarfsorientiert durch die Ev. Fachschule für Sozialpädagogik organisiert.

6.7.6 Die Praktikumsorte sollen in der Regel nicht weiter als 60 km (einfache Fahrt) von der Ev. Fachschule für Sozialpädagogik entfernt sein. Die Schulleitung bzw. der/die zuständige Praktikumskoordinator/-in kann Ausnahmen genehmigen.

6.8 Bei SuS/FuF zur „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige wird gemäß Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule Erz0-10HBFSVO M-V) die praktische Ausbildung geregelt.

7.1 Die Grundlage für die Planung, Gestaltung und Nachbereitung des Unterrichts ist das Curricu-lum/Konzept der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin. Das Curriculum/Konzept umfasst folgende Ausbildungsgänge und den integrierten Erwerb der Fachhochschulreife.

  • Staatlich geprüfte Sozialassistentin/ geprüfter Sozialassistent
  • Staatlich anerkannte Erzieherin/ anerkannter Erzieher

7.1.1 Das Curriculum/Konzept entspricht den staatlichen Rahmenplänen für die Sozialassistenz- und die Erzieherausbildung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

7.1.2 Das Curriculum/Konzept ist als Anlage beigefügt und Bestandteil der Schulordnung.

7.1.3 Die Dokumentation der Kompetenznachweise entsprechend des Curriculums/Konzeptes erfolgt über ein Kompetenzerwerbsbuch. Dies ist als Anlage beigefügt und Bestandteil der Schulordnung.

7.1.4 Die behandelten Lerninhalte werden im Klassenbuch dokumentiert.

7.2. Die Grundlage für die Planung, Gestaltung und Nachbereitung des Unterrichts für die Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige wird gemäß Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule Erz Berufsfachschule Erz0-10HBFSVO M-V) geregelt. Der Rahmenplan, die Leistungsbewertung etc. finden vollumfänglich Anwendung.

7.3 Das Lernziel ist in allen Ausbildungsgängen der Erwerb beruflicher Handlungskompetenz, also der Fähigkeiten und Fertigkeiten, berufliche und fachliche Aufgaben und Fragestellungen erfolgreich und verantwortlich zu lösen.

8.1 Das Selbstverständnis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik ist das einer evangelischen Bildungseinrichtung, an der die SuS/FuF mit fachlich und methodisch qualifizierten Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern den eigenen Kompetenzerwerb selbstständig organisieren und gestalten. Der Kompetenzerwerb, dessen Ziel die berufliche Handlungskompetenz als Sozialassistent, Sozialassistentin, Erzieherin oder Erzieher ist, verläuft über vier Kompetenzerwerbsstufen.

8.1.1 Appetenz – Die SuS/FuF verfügen über die Bereitschaft und das Interesse, sich das notwendi-ge Wissen anzueignen und Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden. Sie nehmen die Herausforde-rungen von Lernsituationen an. Sie verfügen über die Fähigkeit zu lernen, eine bestimmte Anforde-rung zu erfüllen, und ihre intrinsische Motivation zur Gestaltung von Lernprozessen und zum Errei-chen von Lernergebnissen gezielt einzusetzen sowie diese zu reflektieren.
Dies zeigt sich in der Ausprägung von Lernkompetenz, wie sie im Curriculum/Konzept beschrieben ist.

8.1.2 Potenz – Die SuS/FuF verfügen über das notwendige fachliche und theoretische Wissen für die berufliche Tätigkeit. Sie halten Fachkenntnisse und Interpretationsalternativen bereit, die für die Umsetzung in den angestrebten Berufen des Sozialassistenten, der Sozialassistentin, des Erziehers, der Erzieherin notwendig sind.
Dies zeigt sich in der Ausprägung von Fach- und Theoriekompetenz, wie sie im Curricu-lum/Konzept beschrieben ist.

8.1.3 Performanz – Die SuS/FuF verfügen über die Fertigkeiten und den Willen, ihr fachliches und theoretisches Wissen anzuwenden und umzusetzen. Sie sind imstande, biographische und individu-elle Bewusstheit sowohl in Bezug auf die eigene Entwicklung als auch im Umgang und in der Ausei-nandersetzung mit Anderen in fachlichen Kontexten zu berücksichtigen.
Dies zeigt sich in der Ausprägung von Selbst- und Sozialkompetenz, wie sie im Curricu-lum/Konzept beschrieben ist.

8.1.4 Konsequenz – Die SuS/FuF verfügen über die Fähigkeit, das eigene Wissen und Können zu reflektieren, die Folgen ihres beruflichen Handelns einzuschätzen und berufliche Anforderungen in Situationen der Bildung, Erziehung und Sozialisation interdisziplinär praktisch umzusetzen.
Dies zeigt sich in der Ausprägung von Methoden- und Anwendungskompetenz, wie sie im Curri-culum/Konzept beschrieben ist.

8.2 Der Nachweis von Kompetenzen liegt unter anderem in der Verantwortung der SuS/FuF. Kompetenznachweise werden unter anderem wie folgt geführt:

  • über Gespräche und insbesondere die Lernentwicklungsgespräche (besonders in Hinblick auf die Appetenz),
  • über Klassenarbeiten und Tests (besonders in Hinblick auf die Potenz)
  • über Portfolio und Präsentationen (besonders in Hinblick auf die Performanz) und
  • über die Abschlussprüfung (besonders in Hinblick auf die Konsequenz).


8.2.1 Die Lernentwicklung der SuS/FuF wird in Lernentwicklungsgesprächen thematisiert, die Lernentwicklung wird dokumentiert. Zur Dokumentation gehören die schriftliche Einschätzung von Kompetenznachweisen wie schriftliche Praktikumsarbeiten, Facharbeiten, dokumentierte Gruppen- und Einzelarbeiten und dergleichen, die Niederschriften der Lernentwicklungsgespräche, die Einschätzungen der Mentoren über die Praktika und die der Klassenbegleitungen über die Praktikumsbesuche.

8.2.2 Die konkreten Nachweise werden zwischen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern und SuS/FuF abgesprochen.

8.3 Der Kompetenzerwerb wird im Kompetenzerwerbsbuch der jeweiligen Klasse dokumentiert. Dieses erfolgt in Kommunikation mit den SuS/FuF durch die Einschätzung der Lernbegleitungen über Kompetenzniveaustufen:

  • Stufe 1: die Kompetenz ist aufgefächert erkennbar
  • Stufe 2: die Kompetenz ist ausgeprägt erkennbar
  • Stufe 3: die Kompetenz ist grundlegend erkennbar
  • Stufe 4: die Kompetenz ist durchaus erkennbar
  • Stufe 5: die Kompetenz ist in Ansätzen erkennbar
  • Stufe 6: die Kompetenz ist nicht erkennbar


8.4 Für Zeugnisse werden die Kompetenzniveaustufen aus den Klassenkompetenzerwerbsbüchern in das übliche Notensystem mit folgenden Stufen übersetzt.

  • sehr gut,
  • gut,
  • befriedigend,
  • ausreichend,
  • mangelhaft und
  • ungenügend

Dabei entspricht die Kompetenzniveaustufe 6 der Note ungenügend, die Kompetenzniveaustufe 1 der Note sehr gut, die übrigen entsprechend. Die pädagogische Freiheit und Verantwortung der Lernbegleitungen bleibt unberührt. Wird die Bewertung von mehreren Lernbegleitungen unterschiedlich eingestuft, so gilt eine Einigung im Sinne des Gesamtbildes der/des SuS/FuF.

8.5 An der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Schwerin können u.a. folgende Abschlüsse erworben werden.

8.5.1 Die höhere Berufsfachschule führt zum Abschluss als „Staatlich geprüfter Sozialassistent, Staatlich geprüfte Sozialassistentin“.

8.5.2 Die Fachschule führt aufbauend auf die höhere Berufsfachschule zum Abschluss als „Staatlich anerkannter Erzieher, Staatlich anerkannte Erzieherin“.

8.5.3 Der Abschluss der Fachschule im Ausbildungsgang „Staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in“ in Vollzeit beinhaltet die Fachhochschulreife.

8.5.4 - Die höhere Berufsfachschule führt zum Abschluss als „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige“.

8.5.4 Die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik hat einen Kooperationsvertrag mit der Fachhochschule des Mittelstandes (FHM). SuS/FuF mit Fachhochschulreife erfüllen die Voraussetzungen für ein verkürztes Studium an der FHM in der Fachrichtung „Sozialpädagogik/Management B.A.“

Die Ausbildung und die damit verbundenen Leistungsbewertungen, Leistungsnachweise etc. erfolgen vollumfänglich gemäß der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige“ (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V) Vom 27. Juni 2017.
Die Aufteilung der Stunden innerhalb der drei Ausbildungsjahre sind in der Jahresplanung der Schule aufgenommen.

10.1 Die Entlassung aus der Schule erfolgt in der Regel mit dem Erreichen des Ausbildungszieles und der Aushändigung des Abschlusszeugnisses zum „Staatlich geprüften Sozialassistenten oder zur Staatlich geprüften Sozialassistentin, „Staatlich anerkannten Erzieher“ oder zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ bzw. zur „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige“ bzw. zum „Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige“.

10.2 Die Entlassung aus der Schule kann auch durch Kündigung des Ausbildungsvertrages erfolgen.

10.2.1 Im Ausbildungsvertrag wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Diese Probezeit kann durch die Schule bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um weitere sechs Monate durch einseitige Erklärung gegenüber der SuS/FuF und bei Minderjährigen gegenüber den Eltern verlängert werden. Innerhalb der Probezeit ist die Kündigung des Ausbildungsvertrages mit einer Frist von zehn Tagen zum Ende eines Kalendermonates ohne Angaben von Gründen zulässig. Die Verpflichtung der Schulgeldzahlung besteht bis zum Ende des Monats, in dem die/der SuS/FuF ausscheidet.

10.2.2 Die/der SuS/FuF kann den Vertrag ordentlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schuljahresende kündigen, bei minderjährigen SuS/FuF gilt dies für die Eltern.

10.2.3 Sollten, insbesondere im Praktikum, bei der/dem SuS/FuF deutliche Mängel der pädagogischen Eignung festgestellt werden, die die Qualifizierung zum/zur Staatlich anerkannten Erzieher/-in ausschließen, besteht vonseiten der DBZ M-V gGmbH die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag nach Abschluss zum/zur Staatlich geprüften Sozialassistenten aufzukündigen.
Der/die SuS/FuF bzw. deren gesetzliche Vertreter sind schriftlich zu informieren. Die Ausbildung endet dann mit dem Abschluss als staatlich geprüfte/-r Sozialassistent/-in im Jahr der Abschlussprüfung.

10.2.4 Die Schule kann den Ausbildungsvertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor

  • bei Verstößen der Schul- und Hausordnung,
  • bei Verstößen gegen den Ausbildungsvertrag und den damit im Zusammenhang stehenden Verordnungen
  • bei nachhaltiger Störung des Schulfriedens, wenn deshalb eine Fortsetzung des Ausbildungsvertrages angesichts der Art und der Schwere der Störung für die Schule unzumutbar ist,
  • bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere durch üble Nachrede, Verfassen von beleidigenden Texten und Kommentaren im Internet gegenüber haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden, anderen SuS/FuF sowie mit dem DBZ M-V gGmbH verbundenen juristischen und natürlichen Personen,
  • bei in der Schule oder in der Praxis auftretendem unzumutbaren (pädagogisch untragbarem) Verhalten, z.B. grobem und/oder übergriffigem Umgang mit Kindern und Jugendlichen (unter Einholung einer schriftlichen Stellungnahme)
  • bei Verletzung der Schweigepflicht,
  • bei Vorliegen von Straftatbeständen,
  • bei Rückstand der Schulgeldzahlung von mehr als zwei monatlich geschuldeten Schulgeldbeiträgen,
  • Engagement in Organisationen und Parteien, die den Grundrechten Deutschlands und dem Leitbild der DBZ M-V gGmbH widersprechen.

10.3 Bei SuS des Ausbildungsgangs „Staatlich anerkannte Erzieherin für 0- bis 10-Jährige“ bzw.
„Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige“ gilt ergänzend die gültige Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige“
(Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V).

10.4 Der Ausbildungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der SuS/FuF, die Fachschüler/*/innen die Abschlussprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat.

10.5 Die Verpflichtung zur Schulgeldzahlung besteht bis zum Ende des Monats, in dem der SuS/FuF, die SuS/FuF ausscheidet. Endet der Ausbildungsvertrag in Folge einer außerordentlichen Kündigung seitens der Schule, ist das Schulgeld bis zum Ende des Schuljahres, mindestens aber für weitere drei Monate zu zahlen.

Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt einschließlich der Anlagen Curriculum/Konzept, Kompetenzerwerbsbuch, durch Be-schluss der Schulkonferenz vom 07.07.2020 mit dem Schuljahresbeginn 2020/21 in Kraft.


Schwerin, 07.07.2020
Heike Harder (Geschäftsführung)